SATZUNG des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

Fassung vom 16.9.2021

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.

Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.

 Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führt er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.

 
§ 1 Name, Sitz und Logo

(1) Die 1985 als Deutscher Bund für Vogelschutz gegründete Gruppe führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V.

(2) Die Gruppe hat ihren Sitz in Wedemark und ist beim Amtsgericht Hannover im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. (im Folgenden Verein genannt), ist eine selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband genannt) sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, (im Folgenden Landesverband genannt), in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU, das mit dem Schriftzug Wedemark versehen wird.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung

 (1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,

b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,

c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,

d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,

e) Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,

f) Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,

g) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,

h) die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2 Abgabenordnung

i) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

(3) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und Landesverbandes und strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden. 


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Finanzmittel

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

(3) Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins verantwortlich.


§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

c) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

f) Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme bundesweit tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der Landesverband.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.

(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

e) durch Tod.

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.


§ 7 Gliederung

 

(1) Der NABU fasst seine Mitglieder, soweit erforderlich, in Landes-, Regional- Bezirks- und Kreisverbänden und in örtlichen Gruppen zusammen. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Untergliederungen ist der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich. Die Ummeldung zu einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständigen Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Untergliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(2) Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten Untergliederungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.

 

(3) Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Landesverbandssatzung und dieser Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Landesverbandes.

 

(4) Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.

 

(5) Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer Untergliederung organisiert sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im Sinne des § 7 Abs. 1.

 

(6) Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

 

(7) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

(8) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 3.

 

(9) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.

 
§ 8 Naturschutzjugend im NABU

(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „Naturschutzjugend Niedersachsen im Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.

(2) Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Landesverbandssatzung und einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der Landesvertreterversammlung.

(3) Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren Zustimmung NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen ist einer der vom NABU-Vorstand ernannten Beisitzer ein Vertreter der NAJU-Gruppe.


§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6.

(2) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl von zwei Kassenprüfern,

c) Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beisitzer,

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins

(3) Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post, per E-Mail, auf der Internetseite des Vereins oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vereins im Sinne von § 6.

(4) Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen. Eine MV kann im Ausnahmefall auch digital (z.B. per Video-Konferenz) durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen ist gültig.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder anderer NABU-Gruppen offen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann aber das Wort erteilt werden.

(7) Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt. 

 
§ 11 Vorstand

 1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

 a) dem Vorsitzenden,

 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 c) dem Kassenwart,

 d) dem Schriftführer,

 e) den Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis d). Bis zu sechs Beisitzer können vom Vorstand ernannt werden; sie werden dann der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Beisitzer sind rein beratend tätig und besitzen keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater, Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.

(4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart haben die Einzelvertretungsvollmacht, die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.

(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

(7) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11 Absatz 1 a. bis b.) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Vorstandssitzungen können auch digital (z.B. per Video-Konferenz) durchgeführt werden. Die digitale Stimmabgabe zu Beschlüssen ist gültig.

(8) Die Delegierten für die Vertreterversammlung des NABU Niedersachsen werden vom Vorstand benannt.

 
§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

 
§ 13 Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle ist ein Organ des NABU, das für den gesamten NABU handelt. Sie ist selber kein Organ dieser Untergliederung.

(2) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.

(3) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.

(4) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.

(5) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

(6) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.

(7) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(8) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) Rüge oder Verwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

(9) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) die Rüge oder Verwarnung,
b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des Verbandsnamens.

(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei Monate verlängern.

(11) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Der Vorsitzende soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Er wird von der Bundesvertreterversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die Bundesvertreterversammlung beruft einen Stellvertreter.

Beteiligten des Verfahrens können jeweils einen Beisitzer bestellen. Erfolgt die Bestellung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht, bestimmt das Präsidium den oder die Beisitzer. Ist das Präsidium Beteiligter des Verfahrens bestimmt für diesen Fall der Vorstand des Landesverbandes, dem der andere Beteiligte angehört, einen Beisitzer.


§ 14 Ordnungen und Richtlinien

(1) Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.

(2) Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.

(3) Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats.

(4) Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.

(5) Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.

(6) Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt einen einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU Tätigen zu berücksichtigen ist.

(7) Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung beschlossen wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den Verfahrenskosten.

(8) Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.

(9) Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.


§ 15 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich.

(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

(3) Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Vertreter-/Mitgliederversammlungen.

(4) Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer geregelt.

(5) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.

(6) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.

(8) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 
§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

(1) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.

(3) Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene Einzelwahl beschlossen werden.

(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.


§ 17 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen / Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 
§ 18 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Wedemark e.V. beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 16.9.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 15.03.2011.

 


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