Vertreter des Naturschutzes

Beobachter   Foto: NABU / Martin Lilienthal

In Stellungnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vertreten wir bei öffentlichen Bauvorhaben die Belange des Naturschutzes.

NSG Bissendorfer Moor I

Quelle:

Das NSG Bissendorfer Moor: Größe ca. 500 ha. Unter Schutz gestellt 1971. Besonders wertvolles altes Hochmoor mit typischer Vegetation und charakteristischer Oberflächengestalt in den zentralen Bereichen. Einziges noch dem ursprünglichen Zustand nahekommendes Moor in Niedersachsen. Stellenweise bis zu 7 Meter mächtig. Veränderungen in den Randbereichen durch Handtorfstiche und Kultivierung, aber mit der Möglichkeit zur Regeneration. Kernzone des Projekts "Hannoversche  Moorgeest".

Naturschutzgebiete sind nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie

  • schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen,
  • für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder
  • sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen.

In Naturschutzgebieten ist es z.B. verboten,

  • die Natur zu verändern,
  • das Gebiet zu betreten und die besonders gekennzeichneten Wege zu verlassen,
  • Hunde frei laufen zu lassen,
  • Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszugraben,
  • die Pflanzendecke abzubrennen.

Bissendorfer Moor II

Das NSG Bissendorfer Moor II: Größe ca. 95 ha. Unter Schutz gestellt 1984. Erweiterungsbereich und Pufferzone für das NSG "Bissendorfer Moor".